Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KAMA GmbH gegenüber Unternehmen

§ 1 Geltungsbereich

1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) enthalten die zwischen Ihnen (nachfolgend „Käufer“) und uns, der Firma KAMA GmbH, ausschließlich geltenden Bedingungen für Verkäufe der KAMA GmbH, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

1.2
Unsere AVLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVLB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

1.3
Die ALVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.4
Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVLB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

1.5
Unsere AVLB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.6
Änderungen dieser AVLB werden Ihnen schriftlich auf der Homepage der KAMA GmbH im Internet oder per E-Mail mitgeteilt. Widersprechen Sie dieser Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch Sie anerkannt. Auf das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens werden Sie im Falle der Änderung der AVLB noch gesondert hingewiesen.

1.7
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVLB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.8
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVLB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss

2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ist Ihre Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses Angebot innerhalb von vier Wochen annehmen. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend ihrem Inhalt oder durch Lieferung zu Stande.

2.2
Mit der Angebotsabgabe auf der Grundlage von Leistungsbeschreibungen übernehmen wir keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Planung.

2.3
Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes aufgrund technischen Fortschritts sowie geringfügige oder handelsübliche Maß-, Gewichts- oder Qualitätsabweichungen behalten wir uns ohne vorherige Ankündigung vor.

2.4
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.5
Wir behalten uns vor, das Geschäft über eine Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten des Käufers zu übermitteln. Entsprechendes gilt für Factoring und die Einschaltung von Inkassounternehmen.

2.6
Zur Abwicklung der Geschäfte werden die Daten des Käufers über EDV gespeichert.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und ausschließlich Transportversicherung, die jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Verlangt der Käufer die Gestellung einer Anzahlungsbürgschaft oder vergleichbarer Absicherungen zur Vertragserfüllung von uns, hat er uns die hierdurch entstehenden Bankgebühren zusätzlich zum Kaufpreis auf Nachweis zu erstatten.

3.2
Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

3.3
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages nicht von uns zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

3.4
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort netto Kasse (ohne Abzug) zu leisten.

3.5
Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Käufers vor oder wird auf andere Weise nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Gegenleistungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen, die sofortige Vorauszahlung aller - auch noch nicht fälliger - Forderungen und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen. Kommt der Käufer unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Fristen nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Käufer die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangener Gewinne in Rechnung zu stellen.

3.6
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

3.7
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

3.8
Bei Vorliegen von Mängeln dürfen Zahlungen vom Käufer nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

§ 4 Lieferzeit

4.1
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart und beginnt mit der Absendung unseres Bestätigungsschreibens, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.2
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4.3
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.4
Bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie z. B. höhere Gewalt oder eigene Nichtbelieferung, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Wird uns die Vertragserfüllung aus den vorbezeichneten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

4.5
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

4.6
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen, weitergehende Ansprüche bleiben Vorbehalten.

§ 5 Gefahrübergang und Versand

5.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

5.2
Die Sendung wird von uns, falls nicht anders vereinbart, auf Kosten des Auftraggebers versichert.

5.3
Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht spätestens auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder unser Lager verlässt oder die Ware an den Käufer übergeben wird. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5.4
Nimmt der Käufer den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.5
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Mängel und Gewährleistung

6.1
Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht uns zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung sind Sie berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass Sie alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllen. Die Mängelrüge muss innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Leistung schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) bei uns eingehen.

6.2
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

6.3
Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.

6.4
Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

6.5
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.6
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6.7
Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.

6.8
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVLB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

6.9
In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

6.10
Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

6.11
Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der in diesen AVLB vereinbarten Haftung von uns.

6.12
Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Käufer ist ausgeschlossen.

6.13
Die beanstandete Ware ist uns in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden.

6.14
Im Fall des Rücktritts haftet der Käufer für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.

6.15
Durch unsachgemäße, ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritter wird unsere Haftung für Mängel der Kaufsache aufgehoben.

6.16
Für Fremderzeugnisse oder nicht von uns selbst hergestellte Teile beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die Abtretung der Ansprüche gegen unsere Lieferanten, soweit ein Mangel nicht in unseren Verantwortungsbereich fällt. Schlägt die Befriedigung aus abgetretenem Recht fehl, so haften wir nach den übrigen in § 7 genannten Bedingungen.

6.17
Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt außer im Fall von Schadensersatzansprüchen 12 Monate ab Erhalt der Ware.

 

§ 7 Haftungsbeschränkung

7.1.
Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haften wir für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen. Im letztgenannten Fall haften wir jedoch nur für die vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

7.2.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse geltend nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.3.
Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

7.5
Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.

8.2
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

8.3
Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.4
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

8.5
Der Käufer ist bis zum Widerruf berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

8.6
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

8.7
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 9 Verjährung

9.1
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahm

9.2
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Schlussbestimmungen

10.1
Änderungen oder Ergänzungen dieser AVLB bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

10.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.3
Erfüllungsort ist Dresden. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Dresden.

Stand: 20. January 2023